Sie machen im Wesentlichen geltend, es handle sich um ein altrechtliches Weidhaus, das vor dem 1. Juli 1972 rechtmässig umgebaut und zu nichtlandwirtschaftlichen Wohnzwecken umgenutzt worden sei. Das Weidhaus habe seit dem Umbau von 1969 ganzjährig als Ferienhaus gedient und sei insbesondere auch winters bewohnt worden. Aufgrund der Schräglage und der Schäden im Mauerwerk müsse das Weidhaus gerichtet und umfassend saniert werden.