3. Dagegen reichten die Beschwerdeführer am 3. Juli 2020 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie beantragen, aus dem Bauentscheid seien "alle Einschränkungen und Auflagen des AGR zu streichen und gestützt auf Art. 24c [RPG] und die BSIG-Weisung Nr. 7/721.0.14.4 für das Bauvorhaben ausserhalb des Siedlungsgebietes die Ausnahmebewilligung vollumfänglich und uneingeschränkt zu erteilen." Sie machen im Wesentlichen geltend, es handle sich um ein altrechtliches Weidhaus, das vor dem 1. Juli 1972 rechtmässig umgebaut und zu nichtlandwirtschaftlichen Wohnzwecken umgenutzt worden sei.