Das AGR wies die Baubewilligungsbehörde der Gemeinde an, die Nutzungseinschränkung mit dem Wortlaut "Zweckentfremdungsverbot / Nutzungseinschränkung nach Artikel 29 BauG2" nach Rechtskraft des Bauentscheides beim Grundbuchamt Oberland anmerken zu lassen. Mit Bauentscheid vom 17. Juni 2020 erteilte die Gemeinde Grindelwald die Baubewilligung und eröffnete der Bauherrschaft die Verfügung des AGR vom 29. Mai 2020.