2. Mit Verfügung vom 29. Mai 2020 erteilte das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) die Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG mit folgenden Auflagen: «- Auf die Türe zwischen dem Wohnteil und dem Stall ist zu verzichten. - Die Trennwand zwischen Gliger und Heulager ist zwingend einzubauen. - Das Heulager im Dachgeschoss darf nicht zu Wohnzwecken umgenutzt werden.» Weiter verfügte das AGR folgende Nutzungseinschränkung: «Das Gebäude darf nicht ganzjährig als Ferienhaus oder Dauerwohnsitz verwendet werden. Es darf lediglich temporär und nur in den schneefreien Monaten von Mai bis Oktober genutzt werden.»