I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer des Grundstücks Grindelwald Gbbl. Nr. G.________, auf dem sich ein Weidhaus (Scheune mit Wohnteil) befindet. Der Wohnteil des Weidhauses hat eine Grundfläche von knapp 30 m2 (Erdgeschoss). In der Dachschräge des Dachgeschosses befindet sich ein Schlafgemach ("Gliger") von heute rund 13,8 m2 Grundfläche. Die Parzelle Nr. G.________ liegt in der Landwirtschaftszone; im westlichen Teil der Parzelle ist ein Streifen als Zone mit öffentlicher Nutzung (Skipiste) ausgeschieden.