Vorliegend ist aber im Baubewilligungsverfahren zu prüfen, ob das Bauvorhaben der Beschwerdegegnerin den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften und den nach anderen Gesetzen im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften entspricht, die öffentliche Ordnung nicht gefährdet und ihm keine Hindernisse der Planung entgegenstehen (vgl. Art. 2 Abs. 1 BauG). Anders als in einem Planerlassverfahren ist eine mögliche Wertverminderung der Liegenschaften der Beschwerdeführenden, verursacht durch die geplante Mobilfunkantenne der Beschwerdegegnerin, nicht Gegenstand im Baubewilligungs- oder Beschwerdeverfahren. Insofern ist auf diese Rüge nicht einzutreten.