b) Die Beschwerdeführenden können mit dem Verweis auf das Bundesverwaltungsgerichtsurteil nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zwar spielt der Aspekt der Wertverminderung beim Erlass einer kommunalen Zonenvorschrift innerhalb der Bauzone im Rahmen eines Planverfahrens eine gewisse Rolle. Vorliegend ist aber im Baubewilligungsverfahren zu prüfen, ob das Bauvorhaben der Beschwerdegegnerin den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften und den nach anderen Gesetzen im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften entspricht, die öffentliche Ordnung nicht gefährdet und ihm keine Hindernisse der Planung entgegenstehen (vgl. Art. 2 Abs. 1 BauG).