d) Gemäss den obigen Ausführungen besteht keine rechtliche Grundlage, um die Erstellung der geplanten Mobilfunkanlage gestützt auf gesundheitliche Bedenken zu verbieten. Daran ändern die von den Beschwerdeführenden erwähnten Schreiben nichts. Die Rüge betreffend Gesundheitsgefährdung ist demnach ebenfalls unbegründet. 8. Wertverminderung