c) Die in Art. 2 Abs. 1 Bst. a NISV vorgeschriebenen Anlagegrenzwerte beziehen sich auf die maximale Sendeleistung, mit der die Mobilfunkanlage betrieben werden soll, und nicht auf die maximal mögliche Sendeleistung der Anlage. Sichergestellt wird die Einhaltung der bewilligten Sendeleistung mit dem QS-System. Dass die QS-Systeme grundsätzlich funktionieren, wurde vom Bundesgericht mehrfach bestätigt.16 Daran ändert auch das Urteil des Bundesgerichts 1C_97/2018 vom 3. September 2019 nichts.