b) Die zuständigen Behörden müssen überprüfen, ob beim Neubau oder einer Änderung von Mobilfunkanlagen die Grenzwerte der NISV eingehalten sind. Die Einhaltung dieser Grenzwerte ist von den Betreiberinnen im Rahmen des Baugesuchs anhand einer rechnerischen Prognose nachzuweisen. Nach Art. 11 Abs. 1 und 2 NISV ist das Standortdatenblatt das massgebende Dokument für diese Beurteilung. Mit QS-System und Abnahmemessungen wird die rechnerische 12 VGE 2020/23 vom 17. Dezember 2020, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen; siehe auch Michel Daum, a.a.O., Art. 52 N. 6 f. 13 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700). 14 BGE 141 II 245 E. 2.4.