a) Die Beschwerdeführenden rügen, es fehle ein wirksames Sicherheitssystem. Im neusten von der Vorinstanz zitierten Bundesgerichtsurteil 1C_97/2018 stehe unter E. 6.2 nichts darüber, dass sich das Bundesgericht mit der beschriebenen Funktionsweise des QS-Systems zufrieden gezeigt hätte.