Eine solche Beschränkung liesse für die Versorgung der Nichtbauzonen mit Mobilfunkdiensten grundsätzlich nur Mobilfunkanlagen ausserhalb der Bauzonen zu. Dies würde dem Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet widersprechen, gemäss welchem Mobilfunkanlagen ausserhalb der Bauzone nicht zonenkonform sind und daher eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG13 erfordern.14 Die hier umstrittene Mobilfunkanlage ist daher in der Bauzone zonenkonform, auch wenn ihr Versorgungsgebiet auch Land in der Nichtbauzone umfasst. 6. Qualitätssicherungssystem (QS-System)