b) Versorgt eine Mobilfunkanlage in der Bauzone auch Landwirtschaftsgebiet, so beansprucht sie kein Nichtbaugebiet und steht daher im Einklang mit dem Grundsatz der Trennung von Bauund Nichtbaugebiet. Aus diesem Grundsatz kann nämlich nicht abgeleitet werden, dass Mobilfunkanlagen in der Bauzone nur der lokalen Versorgung des Baugebiets dienen dürfen. Eine solche Beschränkung liesse für die Versorgung der Nichtbauzonen mit Mobilfunkdiensten grundsätzlich nur Mobilfunkanlagen ausserhalb der Bauzonen zu.