e) Die Beschwerdeführenden haben im vorinstanzlichen Verfahren im Zusammenhang mit der Profilierung einen Augenschein verlangt. Das Regierungsstatthalteramt hat in Erwägung 3.2.C des angefochtenen Entscheids begründet, warum es die Profilierung als genügend erachte und kein Augenschein nötig sei. Demnach hat das Regierungsstatthalteramt seinen Verzicht auf die Abnahme des beantragten Beweises begründet und den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör nicht verletzt. 5. Zonenkonformität