d) Die Vorinstanz hat sich zwar auf den Fachbericht der Abteilung Immissionsschutz bezogen, diesen aber im Lichte der Rügen der Einsprechenden gewürdigt. Die Beschwerdeführenden konnten den Entscheid in voller Kenntnis der aus Sicht der Vorinstanz massgebenden Umstände an die Beschwerdeinstanz weiterziehen.