b) Die Beschwerdegegnerin weist in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. August 2020 darauf hin, dass die Vorinstanz all jene Amts- und Fachberichte eingeholt habe, die notwendig seien, damit diese auf Basis eines umfassend abgeklärten Sachverhalts über das Baugesuch befinden konnte. Dass sich die Vorinstanz als entscheidende Behörde unter anderem auf den Fachbericht der Fachstelle für nichtionisierende Strahlung abstütze, sei ihr nicht vorzuwerfen, zumal keine Hinweise bestünden, dass dieser fehlerhaft sei.