a) Die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe die von den Einsprechenden formrichtig und rechtzeitig vorgebrachten Beweisanträge nicht geprüft bzw. mangels Fachkenntnis in der Funktechnik gar nicht prüfen können, sondern habe sich auf Amtsberichte der Fachstelle Immissionsschutz verlassen. Zudem sei auch das Begehren nach einem Augenschein vor Ort abgelehnt worden.