Immissionsschutz an Informationsveranstaltungen der Gemeinden betreffend Mobilfunkanlagen teilnimmt, ist kein Hinweis für dessen persönliches Interesse an einem konkreten Bauvorhaben. Die Teilnahme an diesen Veranstaltungen dient der Klärung umweltschutzrechtlicher Fragen und der Vertretung der kantonalen Fachstelle im Bereich der nichtionisierenden Strahlung. Ein Ausstandsgrund im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. a VRPG liegt somit nicht vor. Es sind auch keine anderen Befangenheitsgründe im Sinne von Art. 9 Abs. 1 VRPG ersichtlich.