d) Im Übrigen liegen auch keine Befangenheitsgründe nach Art. 9 Abs. 1 VRPG vor. So haben nichtrichterliche Behördenmitglieder nur in den Ausstand zu treten, wenn sie am betreffenden Geschäft ein persönliches Interesse haben, zu einem früheren Zeitpunkt gegenüber der Partei ihre persönliche Geringschätzung oder Abneigung zum Ausdruck gebracht haben oder wenn ihnen Verfahrens- oder Ermessensfehler unterlaufen sind, die nach ihrer Natur oder wegen ihrer aussergewöhnlichen Häufung besonders schwer wiegen und auf eine gravierende Verletzung ihrer Amtspflicht hinauslaufen.10 Die Tatsache, dass der fragliche Mitarbeiter der Abteilung