Auch die Beschwerdegegnerin plädiert in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. August 2020 auf Abweisung der Beschwerde. Das AUE, Abteilung Immissionsschutz, teilte mit Stellungnahme vom 7. August 2020 mit, die Mobilfunkanlage erfülle die Bestimmungen der NISV2 mit Auflagen vollständig und sei bewilligungsfähig. 4. Auf die Rechtsschriften und Stellungnahmen sowie die Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen