Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2020/107 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 11. Februar 2021 in der Beschwerdesache zwischen Frau C.________ Beschwerdeführerin 1 und 15 weitere Beschwerdeführende alle per Adresse Frau C.________ und D.________ Beschwerdegegnerin sowie Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Köniz, Bauinspektorat, Landorfstrasse 1, 3098 Köniz betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramtes Bern-Mittelland vom 4. Juni 2020 (bbew 196/2019; Mobilfunkanlage) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdegegnerin reichte am 26. März 2019 bei der Gemeinde Köniz ein Baugesuch ein für den Neubau einer Mobilkommunikationsanlage mit Mast und neuen Antennen auf Parzelle Köniz Grundbuchblatt Nr. G.________. Die Parzelle liegt in der Wohnzone, Bauklasse IIIa. Die Beschwerdegegnerin plant, auf dem Dach der Liegenschaft H.________strasse 46 einen den Dachfirst um 3 m überragenden Antennenmast mit zwei Antennenkörpern zu erstellen. Gegen das Bauvorhaben erhoben unter anderen die Beschwerdeführenden Einsprache. Mit Gesamtentscheid vom 4. Juni 2020 erteilte das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland die Baubewilligung. 2. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 4. Juli 2020 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie beantragen die Aufhebung des 1/9 BVD 110/2020/107 Gesamtentscheids vom 4. Juni 2020 oder eventualiter die Rückweisung «zur Nachbesserung unter Zuhilfenahme von externen funktechnisch und medizinisch versierten Fachpersonen». Sie machen fehlende Fachkompetenz auf dem Gebiet der nichtionisierenden Strahlung sowie unterlassene Sachverhaltsabklärung durch die Vorinstanz geltend. Weiter stellen sie gegen einen Mitarbeiter der Fachstelle Immissionsschutz ein Ausstandsbegehren. Sie sind der Meinung, das Bauvorhaben entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen und gefährde die öffentliche Ordnung, das Baugesuch beruhe auf falschen Angaben und sei nicht plausibel. Ausserdem rügen sie die fehlende Zonenkonformität und das fehlende Sicherheitssystem. Schliesslich machen sie eine gesundheitliche Gefährdung und eine Wertverminderung ihrer Liegenschaften geltend. 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte bei der Vorinstanz die Vorakten ein. Ferner holte es bei der Abteilung Immissionsschutz des Amtes für Umwelt und Energie (AUE) eine Stellungnahme ein. Das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland verzichtet unter Verweis auf die Akten in seinem Schreiben vom 30. Juli 2020 auf das Einreichen einer förmlichen Vernehmlassungseingabe. In ihrer Stellungnahme vom 3. August 2020 beantragt die Gemeinde die Abweisung der Beschwerde. Auch die Beschwerdegegnerin plädiert in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. August 2020 auf Abweisung der Beschwerde. Das AUE, Abteilung Immissionsschutz, teilte mit Stellungnahme vom 7. August 2020 mit, die Mobilfunkanlage erfülle die Bestimmungen der NISV2 mit Auflagen vollständig und sei bewilligungsfähig. 4. Auf die Rechtsschriften und Stellungnahmen sowie die Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen a) Angefochten ist ein Gesamtentscheid nach Art. 9 KoG3. Laut Art. 11 Abs. 1 KoG kann er unabhängig von den geltend gemachten Einwänden nur mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das für das Leitverfahren massgeblich ist. Das Leitverfahren ist im vorliegenden Fall das Baubewilligungsverfahren (Art. 5 Abs. 1 KoG). Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG4 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Gesamtentscheid zuständig. b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführenden haben sich im vorinstanzlichen Verfahren als Einsprecher beteiligt und sind mit ihren Einsprachen nicht durchgedrungen. Sie sind daher formell beschwert. Bei einem Einspracheperimeter von 618.22 m sind einzelne Beschwerdeführende mit Sicherheit auch materiell beschwert.5 Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. Ob sämtliche Beschwerdeführenden einsprache- und damit auch beschwerdeberechtigt sind, braucht unter diesen Umständen nicht geprüft zu werden. Es wird 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191). 2 Verordnung des Bundesrats vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710). 3 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1). 4 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 5 Vgl. Standortdatenblatt vom 19. März 2019 (Revision 1.15), Zusatzblatt 2, S. A2, Vorakten pag. 32. 2/9 BVD 110/2020/107 jedoch darauf hingewiesen, dass alle Beschwerdeführenden ihre Legitimation in einem allfälligen Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht nachweisen müssen. 2. Plausibilität des Baugesuchs a) Die Beschwerdeführenden sind der Ansicht, das Baugesuch sei nicht plausibel. Niemand reiche im Juli 2020 noch ein Baugesuch ein, das keine 5G-fast Antennen enthalte. b) Das Baugesuch umfasst den Neubau einer Mobilfunkanlage mit zwei Antennen im Frequenzbereich 700 bis 900 MHz und zwei Antennen im Frequenzbereich 1400 bis 2600 MHz mit einer Sendeleistung von 400, 500, 1350 bzw. 1450 ERP.6 Diese Sendeleistung wurde bewilligt. Es ist nicht Sache der Baubewilligungsbehörde zu prüfen, ob die Anlage mit dieser Sendeleistung sinnvoll betrieben werden kann. Analoges gilt in Bezug auf die Frequenzen. Soll die Sendeleistung erhöht werden, so ist dafür ein neues Baugesuch nötig. 3. Ausstand a) Die Beschwerdeführenden stellen gegen den ihrer Ansicht nach «einzig funktechnisch fachkundigen Mitarbeiter» der kantonalen Fachstelle für Immissionsschutz ein Ausstandsbegehren. Sie weisen unter anderem darauf hin, dass der Mitarbeiter der Abteilung Immissionsschutz an «5G-Propagandaveranstaltungen» teilnehme und die Dokumente dieser Fachstelle nicht mehr als neutral, sondern als blosse, unbewiesene Parteibehauptungen zu betrachten seien. b) Nach Art. 9 VRPG7 tritt eine Person, die eine Verfügung oder einen Entscheid zu treffen oder vorzubereiten hat oder als Mitglied einer Behörde zu amten hat, in den Ausstand, wenn sie aus einem der in Art. 9 Abs. 1 Bst. a bis f VRPG aufgeführten Gründe in der Sache befangen sein könnte. Ausstandsgründe müssen nach der Rechtsprechung sofort, d.h. ab Kenntnis der Befangenheit, gerügt werden.8 c) Die Abteilung Immissionsschutz des AUE beurteilte die geplante Mobilfunkanlage bereits im Baubewilligungsverfahren. Folglich hätten die Beschwerdeführenden die angebliche Befangenheit des Mitarbeiters bereits im Baubewilligungsverfahren rügen können. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführenden dürfte ihnen bereits zum Zeitpunkt der Einsprache bekannt gewesen sein, dass zur Beurteilung des Baugesuchs ein Fachbericht betreffend die nichtionisierende Strahlung eingeholt wird (Art. 22 Abs. 1 BewD9). Der entsprechende Antrag erfolgt damit verspätet. d) Im Übrigen liegen auch keine Befangenheitsgründe nach Art. 9 Abs. 1 VRPG vor. So haben nichtrichterliche Behördenmitglieder nur in den Ausstand zu treten, wenn sie am betreffenden Geschäft ein persönliches Interesse haben, zu einem früheren Zeitpunkt gegenüber der Partei ihre persönliche Geringschätzung oder Abneigung zum Ausdruck gebracht haben oder wenn ihnen Verfahrens- oder Ermessensfehler unterlaufen sind, die nach ihrer Natur oder wegen ihrer aussergewöhnlichen Häufung besonders schwer wiegen und auf eine gravierende Verletzung ihrer Amtspflicht hinauslaufen.10 Die Tatsache, dass der fragliche Mitarbeiter der Abteilung 6 Standortdatenblatt vom 19. März 2019 (Revision 1.15), Vorakten pag. 39 ff. 7 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 8 Vgl. VGE 2020/28 vom 11. September 2020, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen. 9 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1). 10 VGE 2020/28 vom 11. September 2020, E. 4.2 mit weiteren Hinweisen. 3/9 BVD 110/2020/107 Immissionsschutz an Informationsveranstaltungen der Gemeinden betreffend Mobilfunkanlagen teilnimmt, ist kein Hinweis für dessen persönliches Interesse an einem konkreten Bauvorhaben. Die Teilnahme an diesen Veranstaltungen dient der Klärung umweltschutzrechtlicher Fragen und der Vertretung der kantonalen Fachstelle im Bereich der nichtionisierenden Strahlung. Ein Ausstandsgrund im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. a VRPG liegt somit nicht vor. Es sind auch keine anderen Befangenheitsgründe im Sinne von Art. 9 Abs. 1 VRPG ersichtlich. e) Schliesslich stellen die Beschwerdeführenden den Beweisantrag, dass die Arbeitsrapporte, Arbeitszeitabrechnungen, Überzeit- und Spesenabrechnungen des Mitarbeiters der Abteilung Immissionsschutz einzuholen seien. Wie vorangehend ausgeführt, erweist sich das gestellte Ausstandsbegehren als unbegründet. Es besteht somit keine Veranlassung, die geforderten Unterlagen einzuholen. Der Beweisantrag ist abzuweisen. 4. Rechtliches Gehör a) Die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe die von den Einsprechenden formrichtig und rechtzeitig vorgebrachten Beweisanträge nicht geprüft bzw. mangels Fachkenntnis in der Funktechnik gar nicht prüfen können, sondern habe sich auf Amtsberichte der Fachstelle Immissionsschutz verlassen. Zudem sei auch das Begehren nach einem Augenschein vor Ort abgelehnt worden. b) Die Beschwerdegegnerin weist in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. August 2020 darauf hin, dass die Vorinstanz all jene Amts- und Fachberichte eingeholt habe, die notwendig seien, damit diese auf Basis eines umfassend abgeklärten Sachverhalts über das Baugesuch befinden konnte. Dass sich die Vorinstanz als entscheidende Behörde unter anderem auf den Fachbericht der Fachstelle für nichtionisierende Strahlung abstütze, sei ihr nicht vorzuwerfen, zumal keine Hinweise bestünden, dass dieser fehlerhaft sei. c) Die Behörden stellen den Sachverhalt von Amtes wegen fest; sie sind nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden (Art. 18 VRPG). Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 21 ff. VRPG) verpflichtet die Behörden aber, die von den Parteien angebotenen Beweise abzunehmen, sofern diese nötig sind für die Klärung des Sachverhalts. Wenn die Behörde bei freier, pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, die vorhandenen Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, so kann sie auf das Erheben weiterer Beweise verzichten. Diese sogenannte antizipierte Beweiswürdigung verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht.11 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt ferner, dass die Behörde die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig prüft und beim Entscheid berücksichtigt. Daraus ergibt sich die Pflicht der Behörde, ihre Verfügung zu begründen (Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG). Dabei ist nicht erforderlich, dass die Behörde sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss zumindest so abgefasst sein, dass die Betroffenen die Verfügung oder den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Es 11 VGE 2019/247 vom 30. Juli 2020, E. 5.3 mit weiteren Hinweisen; Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 18 N. 27 4/9 BVD 110/2020/107 müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt.12 d) Die Vorinstanz hat sich zwar auf den Fachbericht der Abteilung Immissionsschutz bezogen, diesen aber im Lichte der Rügen der Einsprechenden gewürdigt. Die Beschwerdeführenden konnten den Entscheid in voller Kenntnis der aus Sicht der Vorinstanz massgebenden Umstände an die Beschwerdeinstanz weiterziehen. e) Die Beschwerdeführenden haben im vorinstanzlichen Verfahren im Zusammenhang mit der Profilierung einen Augenschein verlangt. Das Regierungsstatthalteramt hat in Erwägung 3.2.C des angefochtenen Entscheids begründet, warum es die Profilierung als genügend erachte und kein Augenschein nötig sei. Demnach hat das Regierungsstatthalteramt seinen Verzicht auf die Abnahme des beantragten Beweises begründet und den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör nicht verletzt. 5. Zonenkonformität a) Die Beschwerdeführenden rügen die fehlende Zonenkonformität. Dabei bringen sie im Wesentlichen vor, in der Senderichtung 105° und 220° werde im Frequenzband 2600 MHz mit einer Leistung von 1350 bzw. 1450 Watt ERP nicht nur Bauzonenland sondern auch Landwirtschaftsgebiet abgedeckt. b) Versorgt eine Mobilfunkanlage in der Bauzone auch Landwirtschaftsgebiet, so beansprucht sie kein Nichtbaugebiet und steht daher im Einklang mit dem Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet. Aus diesem Grundsatz kann nämlich nicht abgeleitet werden, dass Mobilfunkanlagen in der Bauzone nur der lokalen Versorgung des Baugebiets dienen dürfen. Eine solche Beschränkung liesse für die Versorgung der Nichtbauzonen mit Mobilfunkdiensten grundsätzlich nur Mobilfunkanlagen ausserhalb der Bauzonen zu. Dies würde dem Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet widersprechen, gemäss welchem Mobilfunkanlagen ausserhalb der Bauzone nicht zonenkonform sind und daher eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG13 erfordern.14 Die hier umstrittene Mobilfunkanlage ist daher in der Bauzone zonenkonform, auch wenn ihr Versorgungsgebiet auch Land in der Nichtbauzone umfasst. 6. Qualitätssicherungssystem (QS-System) a) Die Beschwerdeführenden rügen, es fehle ein wirksames Sicherheitssystem. Im neusten von der Vorinstanz zitierten Bundesgerichtsurteil 1C_97/2018 stehe unter E. 6.2 nichts darüber, dass sich das Bundesgericht mit der beschriebenen Funktionsweise des QS-Systems zufrieden gezeigt hätte. b) Die zuständigen Behörden müssen überprüfen, ob beim Neubau oder einer Änderung von Mobilfunkanlagen die Grenzwerte der NISV eingehalten sind. Die Einhaltung dieser Grenzwerte ist von den Betreiberinnen im Rahmen des Baugesuchs anhand einer rechnerischen Prognose nachzuweisen. Nach Art. 11 Abs. 1 und 2 NISV ist das Standortdatenblatt das massgebende Dokument für diese Beurteilung. Mit QS-System und Abnahmemessungen wird die rechnerische 12 VGE 2020/23 vom 17. Dezember 2020, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen; siehe auch Michel Daum, a.a.O., Art. 52 N. 6 f. 13 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700). 14 BGE 141 II 245 E. 2.4. 5/9 BVD 110/2020/107 Prognose der Mobilfunkstrahlung im Betrieb der Anlagen überprüft. Damit wird die Einhaltung der Grenzwerte der NISV gewährleistet. Es liegt in der Natur der Sache, dass die Strahlung vor Inbetriebnahme einer Anlage nicht gemessen, sondern nur berechnet werden kann. Die rechnerische Prognose im Baubewilligungsverfahren trägt indessen nicht allen Feinheiten der Ausbreitung der Strahlung Rechnung. Nach Inbetriebnahme der Anlage soll daher in der Regel eine NIS-Abnahmemessung durchgeführt werden, wenn gemäss rechnerischer Prognose der Anlagegrenzwert an einem Ort mit empfindlicher Nutzung (OMEN) zu 80 Prozent erreicht wird.15 Mit der Abnahmemessung wird festgestellt, ob der Anlagegrenzwert im ungünstigsten Fall, der gemäss Bewilligung eintreten kann, eingehalten ist. c) Die in Art. 2 Abs. 1 Bst. a NISV vorgeschriebenen Anlagegrenzwerte beziehen sich auf die maximale Sendeleistung, mit der die Mobilfunkanlage betrieben werden soll, und nicht auf die maximal mögliche Sendeleistung der Anlage. Sichergestellt wird die Einhaltung der bewilligten Sendeleistung mit dem QS-System. Dass die QS-Systeme grundsätzlich funktionieren, wurde vom Bundesgericht mehrfach bestätigt.16 Daran ändert auch das Urteil des Bundesgerichts 1C_97/2018 vom 3. September 2019 nichts. Darin forderte das Bundesgericht das BAFU zwar auf, erneut eine schweizweite Kontrolle des ordnungsgemässen Funktionierens der QS-Systeme durchführen zu lassen oder zu koordinieren, da im Kanton Schwyz bei einer Überprüfung von 14 Mobilfunkanlagen bei acht Anlagen Abweichungen von der Baubewilligung bezüglich der Höhe und Ausrichtung der Antennen festgestellt worden sind. Gleichzeitig hielt das Bundesgericht jedoch fest, dass aufgrund der im Kanton Schwyz festgestellten Abweichungen nicht auf ein generelles Versagen der QS-Systeme geschlossen werden könne. So seien weder das Ausmass der Abweichungen noch deren Auswirkungen auf die Strahlenbelastung an OMEN bekannt. Zudem würden entsprechende Feststellungen bezüglich anderer Kantone fehlen. Das Bundesgericht hat im betreffenden Fall die Baubewilligung für die Mobilfunkanlage denn auch bestätigt. d) Die Beschwerdegegnerin verfügt über ein QS-System. Dafür wurde im Dezember 2019 ein neues ISO-Zertifikat ausgestellt.17 Damit ist davon auszugehen, dass das QS-System der Beschwerdegegnerin den Kontrollzweck erfüllt. Konkrete Anhaltspunkte, die auf ein Versagen des QS-Systems der Beschwerdegegnerin schliessen lassen, sind nicht ersichtlich und werden von den Beschwerdeführenden auch nicht geltend gemacht. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden ist somit von einem genügenden QS-System auszugehen. Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt unbegründet. 7. Gesundheitsgefährdung a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, der Bau der Mobilfunkanlage wirke sich schädlich auf die Gesundheit aus. b) Die Wirkung nichtionisierender Strahlung auf den Menschen hängt von deren Intensität und Frequenz ab. Die Vorschriften des USG18 und der NISV gelten für die Strahlung insgesamt und unterscheiden nicht zwischen den verschiedenen Technologien von Mobilfunk (2G, 3G, 4G und 15 Vgl. Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, Vollzugsempfehlung zur NISV, BUWAL 2002, S. 20 (abrufbar unter: www.bafu.admin.ch > Themen > Elektrosmog > Vollzugshilfen). 16 Vgl. statt vieler: BGer 1C_323/2017 vom 15. Januar 2018, E. 3.3 mit Hinweisen. 17 Vgl. www.bafu.admin.ch > Themen > Elektrosmog > Fachinformationen > Massnahmen Elektrosmog > Mobilfunk: Qualitätssicherung > Umsetzung der Qualitätssicherungssysteme: Liste der Mobilfunkbetreiber. 18 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01). 6/9 BVD 110/2020/107 5G). Der Schutz der Gesundheit, insbesondere auch vor thermischen Wirkungen, wird demzufolge durch die in der NISV für Mobilfunkanlagen festgelegten Grenzwerte gewährleistet. Diese Grenzwerte sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gemäss dem aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand verfassungs- und gesetzeskonform.19 c) Es ist Sache des Bundes, die Forschung über gesundheitliche Auswirkungen nichtionisierender Strahlung zu verfolgen, die Ergebnisse zu bewerten und die Öffentlichkeit über den Stand der Wissenschaft und der Erfahrung zu informieren. Zur fachlichen Unterstützung hat das BAFU im Jahr 2014 die Beratende Expertengruppe NIS (BERENIS) einberufen. Diese sichtet die neu publizierten wissenschaftlichen Arbeiten zum Thema und wählt diejenigen zur detaillierten Bewertung aus, die aus ihrer Sicht für den Schutz des Menschen von Bedeutung sind oder sein könnten. Die Bewertung der Ergebnisse wissenschaftlicher Studien dient auch der Früherkennung potenzieller Risiken. Es soll möglichst kein Hinweis auf Schädlichkeit, der ein Handeln erfordern würde, übersehen werden. Die Bewertung muss Aussagen darüber machen, wie stichhaltig biologische Effekte nachgewiesen sind, ob sie für die Gesundheit relevant sind, und wie viele Menschen gegebenenfalls betroffen sind. Das BAFU würde dem Bundesrat eine Anpassung der Grenzwerte empfehlen, wenn dies neue gesicherte Erkenntnisse aus der Forschung oder aufgrund von Alltagserfahrungen erforderten.20 Dies war bisher nicht der Fall.21 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, selbst der Bund anerkenne die gesundheitlichen Risiken, die von nicht-thermischen Auswirkungen ausgingen, gilt zudem Folgendes festzuhalten: Das BAFU anerkennt zwar, dass es nicht-thermische Wirkungen gibt. Es sei jedoch nicht bekannt, wie solche Effekte zustande kämen. Ebenso wenig lasse sich beim heutigen Kenntnisstand sagen, ob und unter welchen Bedingungen sie zu einem Gesundheitsrisiko würden. Das BAFU kommt daher zum Schluss, dass die Auswirkungen schwacher Hochfrequenz-Strahlung auf den Menschen zwar weiter wissenschaftlich untersucht werden müssen. Der Bundesrat habe jedoch – basierend auf dem Vorsorgeprinzip des USG – zusätzlich noch die strengeren Anlagegrenzwerte festgelegt, mit denen vor allem die Langzeitbelastung niedrig gehalten werde.22 Den Ausführungen des BAFU lässt sich zusammengefasst entnehmen, dass mit Einhaltung der in der NISV geregelten Grenzwerte nicht von einer Gesundheitsgefährdung auszugehen ist. Mit dem QS-System und den von der Abteilung Immissionsschutz verlangten Abnahmemessungen ist die Einhaltung der Grenzwerte schliesslich genügend gewährleistet. d) Gemäss den obigen Ausführungen besteht keine rechtliche Grundlage, um die Erstellung der geplanten Mobilfunkanlage gestützt auf gesundheitliche Bedenken zu verbieten. Daran ändern die von den Beschwerdeführenden erwähnten Schreiben nichts. Die Rüge betreffend Gesundheitsgefährdung ist demnach ebenfalls unbegründet. 8. Wertverminderung a) Die Beschwerdeführenden machen eine Wertverminderung ihrer Liegenschaften geltend. Hier sei gemäss einem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom November 2019 «eine Praxisänderung im Gange». Es dürfe damit gerechnet werden, dass der unzutreffende Begriff der «ideellen Immissionen», einer angeblich «eingebildeten Krankheit» jetzt endgültig aus der 19 BGer 1C_323/2017 vom 15. Januar 2018, E. 2.5 mit Hinweis auf BGer 1C_576/2016 vom 27. Oktober 2017, E. 3.5.2. 20 Vgl. zum Ganzen: Informationen zur BERENIS (abrufbar unter: www.bafu.admin.ch > Themen > Elektrosmog > Newsletter). 21 Vgl. dazu auch BGer 1C_97/2018 vom 3. September 2019, E. 5.4. 22 Vgl. Fachinformationen des BAFU betreffend Gesundheitliche Auswirkungen von Hochfrequenz-Strahlung (abrufbar unter: www.bafu.admin.ch > Themen > Elektrosmog > Fachinformationen > Auswirkungen Elektrosmog > Hochfrequenz). 7/9 BVD 110/2020/107 schweizerischen Rechtsprechung verschwinde. Was bei Hochspannungsleitungen zutreffe, lasse sich auch auf Mobilfunkantennen anwenden. b) Die Beschwerdeführenden können mit dem Verweis auf das Bundesverwaltungsgerichtsurteil nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zwar spielt der Aspekt der Wertverminderung beim Erlass einer kommunalen Zonenvorschrift innerhalb der Bauzone im Rahmen eines Planverfahrens eine gewisse Rolle. Vorliegend ist aber im Baubewilligungsverfahren zu prüfen, ob das Bauvorhaben der Beschwerdegegnerin den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften und den nach anderen Gesetzen im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften entspricht, die öffentliche Ordnung nicht gefährdet und ihm keine Hindernisse der Planung entgegenstehen (vgl. Art. 2 Abs. 1 BauG). Anders als in einem Planerlassverfahren ist eine mögliche Wertverminderung der Liegenschaften der Beschwerdeführenden, verursacht durch die geplante Mobilfunkantenne der Beschwerdegegnerin, nicht Gegenstand im Baubewilligungs- oder Beschwerdeverfahren. Insofern ist auf diese Rüge nicht einzutreten. 9. Kosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1600.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV23). Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramtes Bern-Mittelland vom 4. Juni 2020 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 1600.– werden den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Frau C.________, eingeschrieben - D.________, eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, per E-Mail - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Köniz, Bauinspektorat, eingeschrieben - Amt für Umwelt und Energie (AUE), Abteilung Immissionsschutz, per E-Mail 23 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). 8/9 BVD 110/2020/107 Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in fünf Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 9/9