2. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 900.– zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. a) Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner eine Parteikostenentschädigung von Fr. 4'334.90 (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. b) Die Gemeinde Grossaffoltern dem Beschwerdeführer eine Parteikostenentschädigung von Fr. 1'108.40 (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. IV. Eröffnung