Der Anwalt des Beschwerdeführers macht Kosten von Fr. 4'433.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) und der Anwalt des Beschwerdegegners solche von Fr. 4'334.90 geltend. Die Kostennoten geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Beschwerdeführer hat somit dem Beschwerdegegner eine Parteikostenentschädigung von Fr. 4'334.90 und die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine solche von Fr. 1'108.40 zu ersetzen. III. Entscheid 28 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 29 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 7 und 9; BVR 2004 S. 133 E. 3.1