b) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Da der Beschwerdeführer unterliegt, hat er die Kosten des Beschwerdegegners zu tragen. Aufgrund der Gehörsverletzung hat zudem die Vorinstanz dem Beschwerdeführer einen Viertel der Parteikosten zu entschädigen. Der Anwalt des Beschwerdeführers macht Kosten von Fr. 4'433.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) und der Anwalt des Beschwerdegegners solche von Fr. 4'334.90 geltend.