Der Beschwerdeführer hat somit an sich die gesamten Verfahrenskosten zu tragen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt wurde. Dies stellt einen besonderen Umstand dar. Es rechtfertigt sich, dafür einen Viertel der Verfahrenskosten, ausmachend Fr. 300.–, auszuscheiden.29 Dieser Betrag ist von den vom Beschwerdeführer zu tragenden Verfahrenskosten abzuziehen. Der Beschwerdeführer hat somit Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 900.– zu tragen. Den Restbetrag von Fr. 300.– trägt der Kanton, da der Vorinstanz keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 108 Abs. 2 VRPG).