Der Beschwerdeführer unterliegt und hat grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen. Die Ergänzung des angefochtenen Entscheids mit dem Hinweis auf die Rechtsverwahrung ist von so untergeordneter Bedeutung, dass dies im Kostenpunkt nicht zu berücksichtigen ist. Dies umso mehr, als es sich beim Hinweis auf die Rechtsverwahrung um eine Formalität handelt: Auch ohne ausdrückliche Erwähnung im Dispositiv waren der Beschwerdegegner und die Behörden über die in der Einsprache vom 8. April 2020 geltend gemachten Privatrechte orientiert. Der Beschwerdeführer hat somit an sich die gesamten Verfahrenskosten zu tragen.