c) Der Beschwerdeführer hat in seiner Einsprache vom 8. April 2020 nicht nur Einsprache erhoben, sondern die Anmerkung und die Kenntnisgabe seiner Rechtsverwahrung in der Baubewilligung verlangt. Die Gemeinde hat dem Beschwerdegegner den Eingang der Einsprache und Rechtsverwahrung am 14. April 2020 mitgeteilt, die Rechtsverwahrung jedoch nicht in die Baubewilligung aufgenommen. Der vorinstanzliche Entscheid ist daher entsprechend zu ergänzen. 7. Kosten