Gemäss Angaben des Beschwerdegegners handelt es sich dabei um ein Küchenfenster. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Dies bedeutet, dass es auf der gegen die Wärmepumpe ausgerichteten Gebäudeseite des Beschwerdeführers gar keine lärmempfindlichen Räume nach Art. 2 Abs. 6 Bst. a LSV zu geben scheint. e) Zusammengefasst ergibt sich, dass die umstrittene Anlage die massgeblichen Planungswerte einhält und dem Vorsorgeprinzip genügend Rechnung getragen worden ist. Die Vorinstanz hat daher die Baubewilligung zu Recht erteilt. 6. Rechtsverwahrung