des Beschwerdeführers. Es käme nur zu einer Verlagerung der Lärmimmissionen auf eine andere Nachbarparzelle. Das Argument des Beschwerdeführers, die Belastung für die Nachbarparzelle auf der Nordostseite sei geringer, da noch eine lärmverursachende Strasse dazwischen liege, ist unbehelflich. Bei der fraglichen Strasse handelt es sich um eine Strasse ohne Durchgangsverkehr in einem kleinen Wohnquartier mit vorwiegend Einfamilienhäusern. Diese Strasse dürfte nachts keinen oder kaum Lärm verursachen. Ein Anlagestandort an der Südwest- oder der Nordwestfassade würde zu Mehraufwand bei der Erstellung führen.