Wie das AUE richtig ausführt, würde ein Anlagestandort an einer anderen Fassade keine Verbesserung bringen bzw. die Lärmimmissionen auf andere Nachbarliegenschaften verlagern oder zu erheblichem Mehraufwand bei der Anlageerstellung führen. Bei einer Erstellung der Anlage auf der nordöstlichen Seite der Liegenschaft wäre die Distanz von der Wärmepumpe zu der Baulinie auf der unbebauten Parzelle etwa gleich gross, wie die Distanz zum Wohnhaus 23 Vgl. BGE 141 II 476 E. 3.2, 124 II 517 E. 4b; BGer 1C_204/2015 vom 18.1.2016 E. 3.7, 1C_393/2014 vom 3.3.2016