d) Die Beurteilung der Fachbehörde überzeugt. Mit der Wahl eines lärmarmen Geräts, das dem Stand der Technik entspricht und der Auflage, dass die Wärmepumpe während der akustischen Nachtzeit in einem schallreduzierten Nachtmodus zu betreiben ist, wurde vorliegend dem Vorsorgeprinzip nach Art. 11 Abs. 2 USG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Bst. a LSV genügend Rechnung getragen. Wie das AUE richtig ausführt, würde ein Anlagestandort an einer anderen Fassade keine Verbesserung bringen bzw. die Lärmimmissionen auf andere Nachbarliegenschaften verlagern oder zu erheblichem Mehraufwand bei der Anlageerstellung führen.