Die Distanz zwischen dem Wohnhaus des Beschwerdegegners und dem auf der nordwestlichen Seite gelegenen Gebäude sei nur geringfügig grösser als die Distanz vom geplanten Aufstellungsort zum Wohnhaus des Beschwerdeführers. Hier bestehe bezüglich der Bauausführung das gleiche Problem (zusätzliche Bau- und Grabarbeiten, Leitungslängen etc.) wie am Standort südwestlich des Wohnhauses. Hinsichtlich weiterer möglicher Lärmschutzmassnahmen erklärte das AUE, eine Schallschutzhaube verursache in der Regel beachtliche Zusatzkosten, insbesondere wenn eine Sonderanfertigung erstellt werden muss.