Zum Standort der Wärmepumpe führte das AUE aus, auf der nordöstlichen Seite der Liegenschaft des Beschwerdegegners befinde sich eine unbebaute Parzelle. Würde die Wärmepumpe auf dieser Seite installiert, wäre die Distanz von der Wärmepumpe zu der Baulinie auf der unbebauten Parzelle etwa gleich gross, wie die Distanz zum Wohnhaus des Beschwerdeführers. Dieser Standort bringe somit keine Verbesserung. Die Wärmepumpe an der südwestlichen Fassade des Wohnhauses aufzustellen, wäre bezüglich der Lärmemissionen optimaler, da in unmittelbarer Nähe kein Immissionsort bestehe.