a) Umstritten ist, ob im Rahmen des Vorsorgeprinzips weitere lärmmindernde Massnahmen ergriffen werden müssen. Das AUE hielt in seinem Fachbericht vom 4. Juni 2020 als Auflage fest, die Wärmepumpe müsse während der Nachtzeit von 19.00 bis 07.00 Uhr in einem schallreduzierten Nachtmodus betrieben werden. Weitere vorsorgliche Massnahmen, die mit geringem Aufwand eine merkliche Lärmreduktion bewirken würden, seien nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer macht nun geltend, der schallreduzierende Nachtmodus dürfe nicht zusätzlich als Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips gewertet werden. Das Vorsorgeprinzip sei gar nicht berücksichtigt worden.