e) Lärmmpfindliche Räume sind nach Art. 2 Abs. 6 Bst. a LSV Räume in Wohnungen, ausgenommen Küchen ohne Wohnanteil, Sanitärräume und Abstellräume. Die Wärmepumpe soll an der südöstlichen Fassade des Hauses des Beschwerdegegners installiert werden.19 Die unteren Fenster auf dieser Fassadenseite gehören zum Erdgeschoss bzw. Tiefparterre, das nur Abstellräume, einen Heizraum und die Waschküche, also keine lärmempfindlichen Räume enthält.20 Im darüber liegenden Obergeschoss weist die südöstliche Fassade zwei kleine schmale vergitterte Fenster und zwei grössere Fenster auf.