Seite haben. Bei Umsetzung mindestens einer dieser Massnahmen könne davon ausgegangen werden, dass höchstens eine geringfügige Belastung vorliege und auf die Ermittlung eines quantitativen Beurteilungspegels verzichtet werden könne.18 Diese Empfehlungen von Cercle Bruit überzeugen. Da bei einem Einfamilienhaus in der Regel die Eigentümerschaft Baugesuchstellerin betreffend die Wärmepumpe ist und ein eigenes Interesse hat, sich vor deren Lärm zu schützen, rechtfertigt es sich, auf eine aufwändige Lärmbeurteilung zu verzichten, wenn beim Standort der lärmigen Wärmepumpen-Komponenten eines der oben genannten Kriterien eingehalten ist.