c) Der Beschwerdeführer rügt mit Verweis auf einen Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich vom 7. März 201215, in die Lärmermittlung seien auch die Fenster der lärmempfindlichen Räume am Haus des Beschwerdegegners selbst einzubeziehen. Dass diese auf demselben Grundstück lägen wie die lärmige Anlage, entziehe sie nicht dem Schutz der Lärmschutzvorschriften. Das nächste Fenster eines Wohnraums befinde sich in einer Entfernung von maximal zwei Metern zur Luft-Wasser-Wärmepumpe. An dieser Stelle werde der Planungswert in der Nacht mit grosser Wahrscheinlichkeit überschritten.