Eine Verletzung des Mitwirkungsrechts ist demnach zu verneinen. Da der Beschwerdeführer jedoch erst im Beschwerdeverfahren die Gelegenheit hatte, sich zum Fachbericht zu äussern, liegt, wie bereits ausgeführt, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers liegt aber keine Verletzung des Verbots des Berichtens nach Art. 48 VRPG vor, da nur die Fachbehörde und nicht die Entscheidbehörde an der erwähnten Ortsbesichtigung teilnahm und mit dem Beschwerdeführer sprach. 11 BGer 1C_603/2018 vom 13. Januar 2020 E. 2; BVR 1994 S. 22; VGE 2017/351 vom 14.11.2018 E. 7.5.2, 2016/257/258 vom 12.6.2018 E. 4.3.1; Urs Eymann, a.a.O., S. 50 f.