c) Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz keinen Augenschein im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Bst. f VRPG durchgeführt, sondern beim AUE einen Fachbericht zur Lärmsituation eingeholt (Art. 19 Abs. 1 Bst. b VRPG). Aus dem Fachbericht Immissionsschutz vom 4. Juni 2020 geht hervor, dass das AUE das Grundstück besichtigte und mit dem Beschwerdegegner ein Gespräch führte. Es handelte sich bei dieser Ortsbesichtigung nicht um einen Augenschein im Sinn von Art. 22 VRPG. Das AUE beschaffte sich nur die für seinen Fachbericht notwendigen Kenntnisse der Örtlichkeiten. Eine Verletzung des Mitwirkungsrechts ist demnach zu verneinen.