a) Der Beschwerdeführer rügt weiter, aus dem Fachbericht des AUE gehe hervor, dass ein Augenschein stattgefunden habe, ohne dass er dazu eingeladen worden sei. Er ist der Meinung, die Vorinstanz habe damit sein Mitwirkungsrecht nach Art. 22 VRPG sowie das Verbot des Berichtens nach Art. 48 VRPG verletzt.