Dadurch verletzte die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör. Der Beschwerdeführer konnte sich aber in seiner Beschwerde zu den genannten Dokumenten umfassend äussern und damit seine Rechte im Beschwerdeverfahren vollumfänglich wahrnehmen. Die Gehörsverletzung wurde somit geheilt. Sie ist allerdings bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen. 3. Ortsbesichtigung durch das AUE / Mitwirkungspflicht