e) Anders liegen die Dinge jedoch hinsichtlich der Zustellung von Aktenstücken. Der Beschwerdeführer reichte seine Einsprache am 8. April 2020 ein. Die SBB AG reichte am 30. April 2020 eine Stellungnahme und das AUE am 4. Juni 2020 einen Fachbericht zum Immissionsschutz ein. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer diese Dokumente unbestrittenermassen erst nach Eröffnung des Bauentscheids und auf seine Nachfrage hin zugestellt. Der Beschwerdeführer konnte sich daher im vorinstanzlichen Verfahren nicht dazu äussern. Dadurch verletzte die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör.