Die Entscheidbehörde darf anstelle einer eigenen ausführlichen Begründung im Entscheid auf ein anderes Dokument verweisen, beispielsweise auf ein Sitzungsprotokoll oder auf einen Bericht, sofern dieses Dokument den Entscheid nachvollziehbar macht.10 Das AUE hielt in seinem Fachbericht fest, der nächste massgebende lärmrelevante Immissionsort befinde sich an der Fassade des Wohnhauses des Beschwerdeführers. Die Planungswerte seien eingehalten. Die Wärmepumpe werde während der akustischen Nachtzeit mit einem schallreduzierten Nachtmodus betrieben; weitere Vorsorgemassnahmen, die mit geringem Aufwand eine merkliche Lärmreduktion bewirken würden, seien nicht ersichtlich. Der