Diese Begründung der Vorinstanz bezüglich der Einsprache der Beschwerdeführenden ist zwar äussert knapp. Es geht jedoch daraus hervor, dass sich die Vorinstanz hinsichtlich der Beurteilung der Lärmimmissionen der Luft-Wasser-Wärmepumpe auf den Fachbericht des AUE stützte und sich der Beurteilung des AUE anschloss. Ein solches Vorgehen ist zulässig und verletzt die Begründungspflicht nicht. Die Entscheidbehörde darf anstelle einer eigenen ausführlichen Begründung im Entscheid auf ein anderes Dokument verweisen, beispielsweise auf ein Sitzungsprotokoll oder auf einen Bericht, sofern dieses Dokument den Entscheid nachvollziehbar macht.10