d) Im angefochtenen Entscheid hielt die Vorinstanz unter dem Titel "Einsprache" Folgendes fest: "Die am 08.04.2020 von C.________ eingegangene Einsprache wurde aufgrund der Stellungnahme des Amts für Umwelt und Energie, Abteilung Immissionsschutz vom 04.06.2020 nicht berücksichtigt."