a) Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe sich nicht mit seiner Einsprache auseinandergesetzt und habe ihm im vorinstanzlichen Verfahren die Stellungnahmen der SBB AG vom 30. April 2020 und den Fachbericht Immissionsschutz des AUE vom 4. Juni 2020 nicht zugestellt. Er macht geltend, mit diesem Vorgehen habe die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör sowie Art. 38 Abs. 2 BauG und Art. 36 Abs. 2 Bst. c BewD4 verletzt. b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 21 ff. VRPG5 gibt den Parteien das Recht, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen,