sei der Bauentscheid vom 17. Juni 2020 aufzuheben und das Vorhaben sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventuell verlangt der Beschwerdeführer, es sei von seiner Rechtsverwahrung Kenntnis zu nehmen und die Baubewilligung sei dahingehend anzupassen, dass die Rechtsverwahrung angemerkt werde.