I. Sachverhalt 1. Der Beschwerdegegner reichte am 21. Februar 2020 bei der Gemeinde Grossaffoltern ein Baugesuch ein für den Ersatz einer Ölheizung durch eine aussen aufgestellte Luft-Wasser- Wärmepumpe auf der Parzelle Grossaffoltern Grundbuchblatt Nr. H.________. Die Parzelle liegt in der Wohnzone W2. Diese ist gemäss Art. 36 Abs. 2 GBR1 der Lärmempfindlichkeitsstufe II (ES II) zugeordnet. Gegen das Bauvorhaben erhob der Beschwerdeführer Einsprache. Mit Entscheid vom 17. Juni 2020 erteilte die Gemeinde Grossaffoltern die Baubewilligung.