Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführerinnen, weshalb sie die Verfahrenskosten zu tragen haben (Art. 108 Abs. 1 VRPG11). Damit hat die Beschwerdeführerin 1 Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.00 zu übernehmen. Der Beschwerdeführerin 2 als Behörde im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRPG können Verfahrenskosten nur auferlegt werden, wenn sie in ihren Vermögensinteressen betroffen ist (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Dies ist nicht der Fall, weshalb die ihr anzulastenden Verfahrenskosten von Fr. 1'200.00 durch den Kanton zu tragen sind. c) Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG). III. Entscheid