h) Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin 2 verunmöglicht es dieser Entscheid schliesslich nicht, ehemals landwirtschaftlich genutzte Bauernhäuser dem Zweck der Bestandeszone folgend vollständig umnutzen zu können. Diese Möglichkeit der vollständigen Umnutzung sowie des Abbruchs und Wiederaufbaus bleibt unter Einhaltung der Vorgabe der Erhaltung der traditionell entstandenen Siedlungsstruktur unverändert bestehen. Die Befürchtung der Beschwerdeführerin 2, welche die Nutzungsmöglichkeiten in der Bestandeszone in Gefahr sieht, erweist sich als unbegründet. 3. Ergebnis und Kosten